Satzung


Vereinssatzung
des Philatelisten- und Numismatiker-Clubs Freising e. V.
85350 Freising
 

§ 1
 
Name und Sitz
 

1. 

Der Verein führt den Namen „Philatelisten- und Numismatiker-Club Freising".
 

2. 

Der Club hat seinen Sitz in Freising.
 

3. 

Der Club ist im Vereinsregister einzutragen und führt dann den Zusatz „e. V.".
 

§ 2
 
Zweck und Aufgabe des Clubs
 

1. 

Der Club erstrebt den Zusammenschluss von Philatelisten und Numismatikern und bezweckt die praktische Förderung des Sammelns von Postwertzeichen, Münzen, Stempeln und sonstigen postkundlichen Belegen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, möglichst unter Ausschaltung handelsmäßiger Preisbildung und Gewinnabsicht. Er strebt die Verbindung mit Philatelisten und Numismatikern anderer Orte, Clubs und Länder an. Zur Erreichung dieses Zweckes sollen insbesondere dienen:
 

 

a)

Regelmäßige Zusammenkünfte mit Tauschgelegenheit, philatelistischen und numismatischen Besprechungen oder Vorträgen und Erfahrungsaustausch.
 

 

b)

Aufklärung der Sammler über Wert und Echtheit von Briefmarken und Münzen sowie über die ihr Fachgebiet interessierenden Fragen, und alles, was damit zusammenhängt.
 

 

c)

Beratung und Unterstützung Jugendlicher beim Aufbau einer Sammlung und Anleitung zum richtigen Sammeln.
 

 

d)

Veranstaltung von Briefmarken- und Münzenausstellungen einschließlich Beteiligung an solchen.
 

 

e)

Bereitstellung von Katalogen und Hilfsmitteln für die Clubmitglieder.
 

2. 

Der Club verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
 

§ 3
 
Mitgliedschaft
 

1. 

Der Club umfasst ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
 

2. 

Ordentliches Mitglied kann jede volljährige Person werden, die in Deutschland Daueraufenthalt hat oder hatte und einen einwandfreien Leumund besitzt.
 

3. 

Minderjährige können Mitglied werden, wenn die gesetzlichen Vertreter die Zustimmung erteilen.
 

4. 

Schriftliche Aufnahmegesuche müssen beim Vorstand gestellt werden. Über die Aufnahme in den Club entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
 

5. 

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Philatelie und Numismatik im allgemeinen oder um den Club im besonderen verdient gemacht haben.
Über die Ernennung beschließt der erweiterte Club-Vorstand, dessen Entscheidung von der nächsten Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu bestätigen ist.
 

§ 4
 
Rechte und Pflichten der Mitglieder
 

1. 

Die Mitglieder haben das Recht an den Aktivitäten des Clubs teilzunehmen und seine Einrichtungen zu nutzen. Jedes Mitglied (ausgenommen Jugendliche unter 16 Jahren) hat Antrags-, Wahl- und Stimmrecht.
 

2. 

Gäste dürfen nur mit Einverständnis des Vorstandes bei den Zusammenkünften des Clubs Marken und Münzen tauschen oder verkaufen.
 

3. 

Die Pflicht der Mitglieder besteht darin, den Club nach Möglichkeit zu fördern und seine Bestrebungen auf dem Gebiet der Philatelie und Numismatik zu unterstützen, die festgelegten Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten sowie untereinander einen freundschaftlichen und hilfsbereiten Verkehr zu pflegen.
Vereinseigentum ist pfleglich zu behandeln, für eventuell entstandene Schäden haftet der Verursacher. Ausleihfristen sind im Interesse aller Mitglieder gewissenhaft einzuhalten.
 

4. 

Die Beiträge sind Jahresbeiträge und werden zum Beginn des Kalenderjahres im voraus fällig.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Sie beschließt darüber mit einfacher Stimmenmehrheit. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
 

§ 5
 
Beendigung der Mitgliedschaft
 

1. 

Die Mitgliedschaft endet durch:
 

 

a)

ordnungsgemäßen Austritt,

 

b)

Ausschluss,

 

c)

Auflösung des Clubs,

 

d)

Tod des Mitgliedes.
 

2. 

Der schriftlich zu erklärende Austritt kann nur zum 31. Dezember eines Jahres erfolgen. Er muss mindestens sechs Wochen vorher dem Clubvorstand mitgeteilt werden.
 

3. 

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen
 

 

a)

wenn dieses gegen die Grundsätze und Belange des Clubs verstößt,

 

b)

wenn das Mitglied länger als 12 Monate trotz schriftlicher Erinnerung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist,

 

c)

wenn es eine ehrenrührige Handlung begeht.
 

 

Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit.
Gegen den mit Gründen versehenen Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb zwei Wochen das Recht der Beschwerde zu, die schriftlich beim Club-Vorstand einzureichen ist. Die endgültige Entscheidung trifft die nächste Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
 

4. 

Die Mitgliedschaft der Ehrenmitglieder erlischt durch deren Austritt oder Tod.
 

5. 

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch des Mitgliedes gegenüber dem Club, insbesondere an das Clubvermögen. Dagegen bleiben die dem Club gegenüber zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft bestehenden Verpflichtungen unberührt.
 

§ 6
 
Club-Organe
 

Organe des Clubs sind:
 

 

a)

der Club-Vorstand

 

b)

der erweiterte Vorstand

 

c)

die Hauptversammlung
 

§ 7
 
Der Club-Vorstand
 

1. 

Der Vorstand besteht aus:
 

 

 

dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassier
 

2. 

Der erweiterte Vorstand besteht aus:
 

 

 

den Vorstandsmitgliedern
dem Jugendwart
dem Literaturwart
 

3. 

Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Club-Vorstandes (sie bilden die Vorstandschaft) werden von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
 

4. 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassier. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
 

§ 8
 
Tätigkeit des Vorstandes
 

1. 

Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Vom Vorstand anerkannte Barauslagen werden vergütet, wenn sie den Zweck und die Aufgaben des Clubs betreffen (§ 2).
 

2. 

Die Vorstandsmitglieder dürfen ihre Stellung im Verein nicht für gewerbliche Zwecke missbrauchen.
 

§ 9
 
Ergänzung der Club-Organe
 

Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Club-Vorstand während des laufenden Geschäftsjahres bestellt der 1. Vorsitzende, bei dessen Ausfall sein Stellvertreter, ein ihm geeignet erscheinendes Clubmitglied kommissarisch für diese Tätigkeit. Die Bestellung ist von der Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit zu bestätigen.
 

§ 10
 
Rechnungsprüfung
 

Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die dem Club-Vorstand nicht angehören dürfen, auf die Dauer von drei Jahren. Sie haben die Bücher und Belege sowie den Jahresabschluss zu prüfen und darüber der nächsten Hauptversammlung Bericht zu erstatten, sowie bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers zu beantragen. Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer ist ehrenamtlich.
 

§ 11
 
Die Hauptversammlung
 

1. 

Die ordentliche Hauptversammlung wird jährlich einmal bis spätestens 1. März vom Club-Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie ist mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Im Allgemeinen obliegt ihr:
 

 

a)

die Entlastung bzw. Wahl der erweiterten Vorstandschaft

 

b)

Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer

 

c)

Festsetzung des Jahresbeitrages

 

d)

etwaige Änderungen der Satzung
 

2. 

Außerordentliche Hauptversammlungen mit gleichen Befugnissen können vom Club-Vorsitzenden aus wichtigen Gründen einberufen werden. Die Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Club-Vorsitzenden beantragen.
 

3. 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
 

4. 

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
 

5. 

Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
 

6. 

Bei Satzungsänderungen entscheidet die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
 

7. 

Bei Wahlen wird durch Handzeichen gewählt, wenn gegen diese Wahlart von keiner Seite Einwendungen erhoben werden. Bei Widerspruch entscheidet die Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit, ob Zettelwahl erfolgen soll.
 

8. 

Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu bestellen. Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der die Wahlen durchführt. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, dem Versammlungsleiter bekanntzugeben und seine Gültigkeit für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.
 

9. 

Wenn mehrere Wahlvorschläge für einen Posten vorliegen, muss grundsätzlich schriftlich gewählt werden.
 

10. 

Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin beim l. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
 

§ 12
 
Vermögen und Haftung
 

1. 

Der Club haftet mit seinem Vermögen. Seine Haftung beschränkt sich auf solche vermögensrechtliche Verpflichtungen, die von einem Mitglied des Clubvorstandes eingegangen werden.
 

2. 

Im Innenverhältnis gilt:
Bei vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die DM 500,- im Einzelfall übersteigen, entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.
 

3. 

Über das Vermögen ist Buch zu führen.
 

§ 13
 
Auflösung des Clubs
 

Die Auflösung des Clubs kann nur von einer Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Es müssen mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen erneut eine Hauptversammlung mit dem gleichen Tagesordnungspunkt einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Auf diesen Punkt ist bei der erneuten Einladung hinzuweisen.
Über das Vermögen des Clubs entscheidet die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
 

§ 14
 
Sonstiges
 

1. 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

2. 

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Freising.
 

3. 

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz- und Ehrenordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
 

Vorstehende Satzung wurde mit einfacher Stimmenmehrheit der Hauptversammlung am 23. Februar 1986 genehmigt; sie wurde neu gefasst am 30. April 2000.
  

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